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DPG-Institut für Psychoanalyse
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "DPG Institut für Psychoanalyse und
Psychotherapie Ostwestfalen e.V. der Arbeitsgruppe Ostwestfalen der
Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft". Im folgenden wird der
Verein kurz "Institut" genannt. Das Institut dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Es ist in das Vereinsregister
eingetragen worden und führt seitdem den Zusatz "e.V."
2. Der Sitz des Instituts ist Bielefeld.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Instituts
Zwecke des Instituts sind:
1. Die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von Sigmund Freud
begründeten psychoanalytischen Wissenschaft in Forschung, Lehre,
Therapie und allen anderen Anwendungen.
2. Die Weiterbildung und Förderung von wissenschaftlichem und
therapeutischem Nachwuchs auf dem Gebiet der Psychoanalyse, der
Psychotherapie incl. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie
der Psychosomatik.
§ 3 Umsetzung des Satzungszwecks
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Durchführung von wissenschaftlichen Sitzungen, Arbeitstagungen,
Kongressen und anderen geeigneten Maßnahmen,
2. das Angebot einer Weiterbildung in Psychoanalyse und ihren
Anwendungen durch Bereitstellen von Lehr- und
Kontrollanalysen/Supervisionen und die semesterweise Durchführung von
Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Praktika,
3. die Aufnahme und Pflege wissenschaftlicher Kontakte mit anderen
in- und ausländischen Instituten und Fachgesellschaften und die
Mitarbeit an gemeinsamen Aufgaben mit solchen Instituten und
Fachgesellschaften.
4. ggf. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die in anderen
psychotherapeutischen Methoden ausbilden, sofern diese Zusammenarbeit
dem unmittelbaren Nutzen und der Existenz des Instituts dient.
Das Institut ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Instituts dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Instituts. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann in der Regel werden, wer die ordentliche
Mitgliedschaft der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft e.V.
(gegründet 1910 DPG) erworben hat. Über Ausnahmen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können
ordentliche Mitglieder werden, wenn sie eine Weiterbildung an einem
von der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT) anerkannten Weiterbildungsinstitut
abgeschlossen haben.
2. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer seine psychoanalytische
Weiterbildung an einem von der Deutschen Gesellschaft für
Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPPT)
anerkannten Weiterbildungsinstitut abgeschlossen hat.
Weiterbildungsteilnehmer können auf Antrag nach dem Vorkolloquium für
die Dauer ihrer Weiterbildung außerordentliche Mitglieder werden.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer
Weise für die Ziele des Instituts eingesetzt haben. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.
4. Fördernde Mitglieder können Personen werden, denen die
wissenschaftliche oder wirtschaftliche Förderung der Ziele des
Instituts ein ernstes Interesse ist. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß. Der
Austritt ist nur mit monatlicher Kündigungsfrist zum Monatsschluß
zulässig und muß schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft gegen die Ziele des Vereins verstößt oder sich so verhält,
daß dem Ansehen des Vereins oder dem Berufsstand des Psychoanalytikers
Schaden zugefügt wird.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit
3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Beirat,
4. der Weiterbildungsausschuß,
5. das Lehranalytikergremium,
6. die Versammlung der Weiterbildungsteilnehmer.
Bei strittigen Fragen zwischen den Organen des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem
Vorsitzenden( des Weiterbildungsausschusses, dem Vorsitzenden des
Lehranalytikergremiums, dem Vorsitzenden der DPG-Arbeitsgruppe
Ostwestfalen und dem Kassenwart.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste
Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Das Institut wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende des Instituts nur dann
zur Vertretung berechtigt, wenn er dazu vom ersten Vorsitzenden oder
vom Vorstand ermächtigt ist. Die Aufgabenverteilung im
geschäftsführenden Vorstand wird von diesem selbst geregelt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der
Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG) sein. Die Wahl
sämtlicher Vorstandsmitglieder obliegt der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Aufgabe des Vorstandes ist,
1. das Institut nach innen und außen zu vertreten und dafür zu sorgen,
daß Sinn und Zweck des Instituts und das Funktionieren eines
reibungslosen Lehrbetriebs und der Prüfungen und Abschlüsse
gewährleistet sind;
2. Berufung von Lehr- und Kontrollanalytikern auf Vorschlag des
Lehranalytikergremiums;
3. Beratung und Entscheidung über den Beginn, die Durchführung und
Beendigung der Weiterbildung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des
Instituts und der von der Deutschen psychoanalytischen Gesellschaft
(DPG), der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie,
Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) und den dafür zuständigen
Ministerien der Bundesländer vorgegebenen Kriterien;
4. Festsetzung und Durchführung von Prüfungen gemäß den
Weiterbildungs- und Prüfungsrichtlinien des Instituts und dem von der
Deutschen psychoanalytischen Gesellschaft (DPG), der Deutschen
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT) und den dafür zuständigen Ministerien der
Bundesländer vorgegebenen Kriterien.
Der Vorstand kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben unter
Beibehaltung seiner Verantwortlichkeit delegieren.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden,
schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Er entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden protokollarisch festgehalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes sowie der Mitglieder und der Vorsitzenden der
Ausschüsse bzw. Gremien; dabei muß gewährleistet sein, daß kein
Vereinsmitglied den Vorsitz in mehr als einem Gremium übernimmt
und/oder zugleich 1. oder 2. Vorsitzender des Instituts ist.
2. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Berichtes und
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Ausschüsse;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
5. Verabschiedung oder Änderung einer Weiterbildungs- und
Prüfungsordnung;
6. Änderung der Satzung;
7. Wahl von zwei Kassenprüfern, die im Auftrage der
Mitgliederversammlung vor der Neuwahl des Vorstandes die Vereinskasse
prüfen.
Diejenigen Weiterbildungsteilnehmer, die vom Weiterbildungsausschuß
die Zulassung der kontrollierten Behandlungen erhalten haben
(Praktikanten), können gastweise an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4
Wochen vorher schriftlich einberufen.
Schriftliche Anträge zur Tagesordnung, die mindestens 2 Wochen vor
dem Sitzungstermin beim Vorstand eingegangen sind, müssen
berücksichtigt werden. Der Vorstand kann die Tagesordnung zu Beginn
der Sitzung ergänzen, wenn er dies für erforderlich hält.
§ 13 Die Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer. Die Versammlung it nicht öffentlich;
der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Abstimmungsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wenn von einem
stimmberechtigten Mitglied geheime Abstimmung gefordert wird, so ist
dem stattzugeben.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bei wichtigen Angelegenheiten kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, u.U. sogar kurzfristig. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen
werden, wenn dies von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Beschlüsse einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen von der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 15 Der Beirat
Der Beirat des Instituts berät den Vorstand in allen wichtigen
Angelegenheiten. Auf Vorschlag des Vorstandes werden Beiräte von der
Mitgliederversammlung berufen. Sie müssen ordentliche Mitglieder der
Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft sein. Beiräte sind vom
Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 16 Der Weiterbildungsausschuß
Der Weiterbildungsausschuß besteht aus
1. dem Leiter,
2. mindestens zwei weiteren Mitgliedern,
3. zwei Vertretern der Weiterbildungsteilnehmer.
Der Leiter und die weiteren Mitglieder müssen Mitglieder der Deutschen
Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG) sein. Zwei Vertreter der
Weiterbildungsteilnehmer werden von den Weiterbildungsteilnehmern
gewählt. Sie nehmen, soweit es nicht um Personalia geht, an den
Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil.
§ 17 Aufgaben des Weiterbildungsausschusses
Die Aufgaben des Weiterbildungsausschusses sind:
1. Vorbereitung der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung und des
Lehrplans;
2. Beratung des Vorstands über den Beginn, die Durchführung und
Beendigung der Weiterbildung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des
Instituts und der von der Deutschen psychoanalytischen Gesellschaft
(DPG), der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie,
Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) und den dafür zuständigen
Ministerien der Bundesländer vorgegebenen Kriterien;
3. Planung und Festsetzung der Lehrveranstaltungen für das jeweilige
Semester;
4. regelmäßige Besprechung ausbildungsrelevanter Themen;
5. Beratung der Ausbildungsteilnehmer hinsichtlich ihrer
Weiterbildung.
§ 18 Beschlußfassungen des Weiterbildungsausschusses
Beschlußfassungen des Weiterbildungsausschusses erfolgen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Ausschußvorsitzenden den Ausschlag.
§ 19 Lehranalytikergremium
Das Lehranalytikergremium besteht aus den ermächtigten und
beauftragten Lehranalytikern des Instituts gemäß den Regelungen der
Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG) und der Deutschen
Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie
(DGPT). Die Mitgliederversammlung wählt einen Leiter für die Dauer von
zwei Jahren. Das Gremium berät über grundsätzliche Fragen der
Weiterbildung. Das Gremium gibt seine Beratungsergebnisse dem
Vorstand bekannt.
Es empfiehlt dem Vorstand die Berufung oder Abberufung von Dozenten,
Lehr- und Kontrollanalytikern unter Zugrundelegung der von der
Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG), der Deutschen
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT) und den dafür zuständigen Ministerien der
Bundesländer aufgestellten Normen.
§ 20 Die Versammlung der Weiterbildungsteilnehmer
Die Versammlung der Weiterbildungsteilnehmer ist ein Organ des Vereins
und dient der Selbstverwaltung der Angelegenheiten der
Weiterbildungsteilnehmer und der Zusammenarbeit mit und in den übrigen
Organen des Vereins. Die Versammlung der Weiterbildungsteilnehmer
wählt zwei Vertreter, die entsprechend § 16 und § 17 tätig werden.
Diese gewählten Vertreter werden dem Vorstand benannt und von diesem
bestätigt.
§ 21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen des Instituts erfordern eine 2/3-Mehrheit aller
anwesenden ordentlichen Mitglieder des Instituts. Eine
Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der Satzungsänderungen
beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller ordentlichen Mitglieder des
Vereins anwesend sind.
Ist die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die
Satzungsänderungen nicht beschlußfähig, so muß eine Pause von 4
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit dem ausdrücklichen
Hinweis einberufen werden, daß diese Mitgliederversammlung in jedem
Falle beschlußfähig ist.
§ 22 Auflösung des Instituts
Für die Auflösung des Instituts gelten dieselben
Abstimmungsbedingungen wie für § 21. Bei Auflösung des Instituts oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse e.V. (DPG, gegründet 1910),
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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