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Ausbildungsinstitut für psychoanalytisch begründete Verfahren
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für das Vertiefungsgebiet Analytische und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(verklammert)
1. Grundlagen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung setzt im Detail die Vorgaben der Satzung des Ausbildungsinstituts für psychotherapeutisch begründete Verfahren Ostwestfalen, die der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und die geltenden Erlasse des Landes NRW um. Bei Abweichungen ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung den o.g. Bestimmungen anzugleichen.
Die Ausbildung der psychologischen Psychotherapeuten erfolgt dabei auf der Grundlage des Curriculums und der daraus abgeleiteten Lehrpläne und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der analytischen und der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.
Ausbildungsinhalte, Organisation, Durchführung und die notwendigen Kooperationen werden dabei vom Ausbildungsausschuss und der Institutsleitung auf der Grundlage der geltenden Verordnungen und Richtlinien durchgeführt.
Voraussetzungen zur Ausbildung sind ein abgeschlossenes Psychologiestudium und die Befürwortung aufgrund von zwei Interviews bei Selbsterfahrungsleitern des Instituts.
Mit der Zulassung ist noch nichts über die Zulassung zum praktischen Teil der Ausbildung und die endgültige Eignung des Bewerbers ausgesagt.
2. Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 4220 Stunden und besteht in einer fünfjährigen Teilzeitausbildung. Nach fortgeschrittener theoretischer Grundausbildung sowie fortgeschrittener Selbsterfahrung findet die Zwischenprüfung statt. Sie ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der praktischen Ausbildung.
Die Ausbildung besteht aus folgenden obligaten Ausbildungsmodulen:
Selbsterfahrung
Theoretische Ausbildung
Praktische Tätigkeit
Psychotherapeutische Basiskompetenzen
Interviewpraktika
Praktische Ausbildung unter Supervision
Kasuistisch-technische Seminare und Kasuistiken
Eigenstudium
2.1. Die Selbsterfahrung
Die persönliche Selbsterfahrung während der Zeit der Ausbildung ist ein grundlegender Teil der Ausbildung. Sie unterliegt der Schweigepflicht, auch gegenüber dem Institut.
In der Selbsterfahrung erlebt und verarbeitet der Ausbildungsteilnehmer in einem längeren Prozess eigene unbewusste Dynamik in der Zwei-Personen-Beziehung mit Hilfe der tiefenpsychologischen und psychoanalytischen Methode.
Die Bedingungen und die Gestaltung der Selbsterfahrung (Frequenz, Dauer usw.) werden von dieser Zielsetzung bestimmt. Die Anzahl der erforderlichen Stunden beträgt mindestens 300 Stunden mit generell mehr als 1 Stunde pro Woche.
Der Ausbildungsteilnehmer wählt den Selbsterfahrungsleiter aus dem Kreis der Selbsterfahrungsleiter, die vom Institut dazu berechtigt sind. Selbsterfahrung bei anderen Selbsterfahrungsleitern kann anerkannt werden, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen befinden das Gremium der Selbsterfahrungsleiter und der Vorstand an Hand der derzeit geltenden Kriterien.
Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Selbsterfahrung aus.
Der Ausbildungsteilnehmer kann den Selbsterfahrungsleiter wechseln.
2.2. Theoretische Ausbildung
Die Lehrveranstaltungen vermitteln Grundlagen und Fortentwicklungen der Tiefenpsychologie und der Psychoanalyse und umfassen Persönlichkeits- und Krankheitslehre, Diagnostik und Behandlungstheorie, Entwicklungs- und Kulturtheorie und andere Gegenstände der psychoanalytischen Wissenschaft. Daneben berücksichtigen sie weitere psychotherapeutische Theorien und Konzepte.
In den Lehrveranstaltungen werden die Ausbildungsteilnehmer angeregt, tiefenpsychologische und psychoanalytische Sichtweisen auch auf Kultur und Gesellschaft anzuwenden.
Die Inhalte der theoretischen Lehrveranstaltungen (Grundkenntnisse und vertiefte Ausbildung) orientieren sich an der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) der PsychTh-APrV und dem Curriculum und der daraus abgeleiteten Lehrpläne des Instituts.
2.3. Praktischer Tätigkeit (Klinische Praktika in Ausbildungseinrichtungen)
Nach Absprache mit der Institutsleitung des Ausbildungsinstitutes erfolgt die Zuweisung zu den Praktika (psychiatrisches Jahr mit 1200 Stunden, psychosomatisch-psychotherapeutische Klinik mit 600 Stunden bzw. alternativ ambulante Tätigkeit in der Ausbildungspraxis mit ebenfalls 600 Stunden).
Der Ausbildungsteilnehmer erkennt die institutionellen Rahmenbedingungen der jeweiligen Einrichtung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Betreuung geschieht entweder durch anerkannte Supervisoren in dieser Einrichtung oder durch anerkannte Supervisoren des Ausbildungsinstituts. Während der praktischen Tätigkeit ist der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Behandlung von Patienten beteiligt. Die erfolgreiche Teilnahme wird im Studienbuch dokumentiert.
2.4. Psychotherapeutische Basiskompetenzen
Zur Vertiefung und Einübung spezieller psychotherapeutischer Fertigkeiten werden praktische Übungen (ca. 8 Teilnehmer) und Kurs- bzw. Seminarveranstaltungen (Regelfall: 15 Teilnehmer) angeboten. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch die Kursleitung im Studienbuch testiert.
Um Differentialindikationen stellen zu können, müssen auch Grundkenntnissen in der Gruppenpsychotherapie und in der Familientherapie erworben werden.
2.5. Interviewpraktika
Im ersten Teil der Ausbildung werden neben der Teilnahme an theoretisch-diagnostischen Seminaren tiefenpsychologische und psychoanalytische Erstuntersuchungen unter Anleitung dazu berechtigter Supervisoren durchgeführt. Dabei macht der Ausbildungsteilnehmer erste Erfahrungen mit Patienten in einer psychotherapeutischen Situation. Die Erstuntersuchungen werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen kontrolliert. Die Teilnahme an theoretisch-diagnostischen Seminaren sollte sich mindestens über einen Zeitraum von 2 Semestern erstrecken. Die Zahl der Erstuntersuchungen ist auf derzeit mindestens 20 festgesetzt. Die Durchführung ist von den dazu berechtigten Supervisoren im Studienbuch zu testieren.
2.6. Praktische Ausbildung (Patientenbehandlung unter Supervision)
Die Inhalte der praktischen Lehrveranstaltungen orientieren sich an der PsychTh-APrV und dem Curriculum und der daraus abgeleiteten Lehrpläne des Instituts.
Die Ausbildungsbehandlungen werden von der Institutsambulanz koordiniert. Die Institutsambulanz des Ausbildungsinstitutes steht unter der persönlichen Verantwortung der Institutsleitung sowie besonders beauftragter Ausbilder mit Supervisoren-Qualifikation und fachlicher Befähigung mit KV-Zulassung oder Eintrag in das Psychotherapeuten- bzw. Arztregister. Die Einzel- und Gruppenbehandlungen in der ambulanten Versorgung werden durch die Institutsambulanz koordiniert und die Supervision der Krankenbehandlungen überwacht. Die Leitung der Institutsambulanz verantwortet die korrekte, inhaltliche und formale Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Institutsambulanz und Supervisoren wird vorausgesetzt.
Zur Teilnahme am praktischen Teil der Ausbildung ist der Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Ausbildungsteilnehmer erforderlich.
Es müssen mindestens 700 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens 6 Patientenbehandlungen bei mindestens 175 Supervisionsstunden durchgeführt werden. Die Supervision erfolgt entweder in Kleingruppen zu maximal vier Teilnehmern (bis 75 Stunden) sowie in der Einzelsupervision (mindestens 100 Stunden). Unter den zu behandelnden Patienten müssen zwei mit Erkrankungen sein, für deren psychoanalytische Behandlung erfahrungsgemäß mindestens 250 - 300 Stunden psychoanalytischer Psychotherapie oder mehr in Einzelsitzungen erforderlich sind. Weitere Behandlungen sollen in der Anwendung tiefenpsychologisch fundierter Verfahren durchgeführt werden.
Die Supervisionen sind bei mindestens drei verschiedenen anerkannten Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen.
Der erfolgreiche Abschluss einer supervidierten Behandlung wird vom Supervisor im Studienbuch dokumentiert.
2.7. Supervision
Es ist das Ziel der Supervision, dass der Ausbildungsteilnehmer eine ihm angemessene Haltung in der psychotherapeutischen Situation entwickelt und sich seiner unbewußten Beteiligung am Behandlungsprozess bewusst wird. Daneben ist die Supervision eine Beratung im Hinblick auf die Behandlungstechnik.
Sie wird in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durchgeführt. Die Frequenz richtet sich nach dem Erfahrungsstand der Ausbildungsteilnehmer. Sie wird so gewählt, daß ein intensiver Einblick in den Behandlungsprozeß möglich ist.
Der Ausbildungsteilnehmer wählt den Supervisor unter den Supervisoren aus, die dazu berechtigt sind. Supervisionen bei einem anderen Supervisor können vom Vorstand anerkannt werden, wenn dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Supervisoren können während der laufenden Behandlung gewechselt werden.
Im Verlauf der Ausbildung werden Supervisionen bei mehreren Supervisoren durchgeführt.
In der Supervision zeigt sich die Entwicklung der psychotherapeutischen Kompetenz des Ausbildungsteilnehmers.
2.8. Kasuistisch-technische Seminare und Kasuistiken
Im zweiten Teil der Ausbildung nehmen die Ausbildungsteilnehmer an kasuistisch-technischen Seminaren teil, in denen sie regelmäßig auch ihre eigenen Behandlungsfälle vorstellen.
Das kasuistisch-technische Seminar ist eine Veranstaltung, in der anhand von Fallvignetten der technische Umgang in der Psychotherapie gelehrt und gelernt wird.
Kasuistik ist eine Fallvorstellung zu Prüfungszwecken. Es handelt sich um eine Überprüfung der Fähigkeit psychotherapeutisch zu arbeiten. Mindestens 2 psychotherapeutische Behandlungen von 2 verschiedenen Patienten sollen vorgestellt werden.
Die Wiederholung einer Kasuistik ist möglich, eine zweite Wiederholung muss vom Ausbildungsausschuss aufgrund einer Anhörung der bei der Vorstellung der Kasuistik anwesenden Supervisoren genehmigt werden.
Bestandene Kasuistiken werden im Studienbuch bescheinigt, über nicht bestandene Prüfungen wird unverzüglich die Leitung des Ausbildungsausschusses informiert.
3. Bewertung, Prüfungen, Abschluß der Ausbildung
3.1. Bewertungen
Es gehört in die Verantwortung der Ausbildenden, den Ausbildungsteilnehmer rechtzeitig auf schwerwiegende Vorbehalte aufmerksam zu machen und diese ggf. im Ausbildungsausschuss zur Sprache zu bringen. Entstehen im Ausbildungsausschuss grundsätzlich Bedenken bezüglich der Eignung, so werden diese dem Ausbildungsteilnehmer mitgeteilt und begründet.
Bei Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung hat der Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit der Institutsleitung die Möglichkeit, weitere Auflagen anzuordnen, um die fachgerechte Behandlung von Patienten sicherzustellen. In Ausnahmefällen kann der Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit der Institutsleitung die Zulassung zur praktischen Ausbildung untersagen. Hierzu muss jedoch der Ausbildungskandidat persönlich angehört werden. Die Teilnahme eines Vertreters der Aufsichtsbehörde und eines Vertreters eines anderen anerkannten Ausbildungsinstitutes an diesem Gespräch mit dem Ausbildungsteilnehmer und der nachfolgenden Sitzung des Ausbildungsausschusses ist ausdrücklich erwünscht.
Wenn die Fortsetzung der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht befürwortet wird, dann kann der Vorstand die Ausbildung abbrechen.
3.2. Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist eine interne Prüfung des Instituts, die über die Aufnahme des Ausbildungsteilnehmers in den praktischen Teil der Ausbildung entscheidet. Sie dient dem Nachweis der Grundkenntnisse der Theorie und Praxis der Psychotherapie.
3.2.1. Voraussetzungen
Teilnahme an den theoretischen Lehrveranstaltungen über drei Semester,
Anerkennung von 15 der 20 erforderlichen psychotherapeutischen Erstuntersuchungen (12 der geforderten Erstinterviews müssen von Supervisoren des Instituts testiert werden, bis zu 8 können von Dozenten des Instituts oder von Supervisoren anderer anerkannter Ausbildungsinstitute testiert werden),
eine Erklärung des Ausbildungsteilnehmers, dass er sich in einer anerkannten Selbsterfahrung von bis dahin mindestens 100 Stunden befindet,
die zustimmende Beurteilung der Eignung durch die Supervisoren, die die Erstuntersuchungen beurteilt haben,
die Zustimmung der Mehrheit der Ausbilder aufgrund von Erfahrungen mit dem Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung, ausgenommen der Selbsterfahrungsleiter des betreffenden Ausbildungsteilnehmers.
3.2.2. Anmeldung zum Zwischenprüfung
Sie erfolgt schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Nachweise und - wenn vom Ausbildungsteilnehmer gewünscht - unter Angabe eines Themas für das Kolloquium beim Vorstand oder dem mit den Vorbereitungen der Prüfung Beauftragten spätestens acht Wochen vor der Prüfung.
Der Ausbildungsteilnehmer kann Prüfer für die Zwischenprüfung vorschlagen.
Von den erforderlichen zwei Prüfern für die Zwischenprüfung muss mindestens einer Selbsterfahrungsleiter sein. Der Selbsterfahrungsleiter des zu prüfenden Ausbildungsteilnehmers kann nicht Prüfer sein.
3.2.3. Prüfungsvorgang
Der Vorstand oder der mit den Vorbereitungen der Prüfung Beauftragte organisiert die Prüfung und setzt nach Absprache mit den Prüfern den Termin für die Zwischenprüfung fest.
Die Zwischenprüfung kann sowohl als Einzelprüfung als auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
Die Prüfungsdauer pro Ausbildungsteilnehmer beträgt 1 Stunde.
Über das Ergebnis der Prüfung wird von beiden Prüfern in Übereinstimmung entschieden.
Die Prüfung ist für Institutsmitglieder öffentlich, sofern sich der Ausbildungsteilnehmer nicht ausdrücklich dagegen ausspricht.
Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.
Protokoll und Prüfungsunterlagen werden mindestens 10 Jahre aufbewahrt.
Die Gebühren für die Zwischenprüfung betragen € 100,-.
3.3. Abschluss der Ausbildung
3.3.1. Voraussetzungen
Nachweis von 800 theoretischen Lehrstunden einschließlich kasuistisch-technischer Seminare,
Nachweis von 700 Behandlungsstunden von mindestens 6 Patienten und den dazu durchgeführten Supervisionsstunden, davon mindestens 100 Einzelsupervisionen. Wenigstens 2 der durchgeführten Behandlungen müssen einen kontinuierlichen psychoanalytischen Prozess von mindestens jeweils 250 Stunden umfassen.
Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an kasuistisch-technischen Seminaren mit 2 zustimmend beurteilten Kasuistiken.
3.3.2. Ausbildungszertifizierung
Alle Bescheinigungen und Beurkundungen zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde bzw. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie müssen von mindestens einem Mitglied er verantwortlichen Institutsleitung gegengezeichnet und beurkundet werden. Einzelbescheinigungen von Mitgliedern des Ausbildungsinstituts oder von kooperierenden Einrichtungen ohne Unterschrift der Institutsleitung sind nicht autorisiert und werden vom Landesprüfungsamt so nicht akzeptiert.
3.3.3. Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist eine staatliche Prüfung. Prüfungen, Prüfungsmodalitäten sowie die Voraussetzungen zur staatlichen Prüfung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Psychotherapeutengesetzes (zweiter Abschnitt PsychTh-APrV, § 8 ff) sowie in den Durchführungsbestimmungen des Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie geregelt (vgl. § 7 bis § 18 der APV).
Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag des Prüflings auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und über die Ladungen zu den Prüfungsterminen im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte.
4. Schiedsstelle
In allen Zweifelsfragen kann der Ausbildungsausschuss oder die Institutsleitung angerufen werden. Diese sollen, auch im Benehmen mit dem Vorstand des Trägerinstituts und der beteiligten Gruppen von Ausbildern bzw. Ausbildungsteilnehmern, einen Interessenausgleich oder eine Schlichtung erwirken. Namentlich verantwortlich ist letztlich jedoch die Leitung des Ausbildungsinstituts.
Kann daher eine einvernehmliche Regelung nicht hergestellt werden, so liegt die letzte Entscheidung bei der Institutsleitung des Ausbildungsinstituts für psychoanalytische Verfahren Ostwestfalen.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für das Vertiefungsgebiet Analytische und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(getrennt)
1. Grundlagen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung setzt im Detail die Vorgaben der Satzung des Ausbildungsinstituts für psychotherapeutisch begründete Verfahren Ostwestfalen, die der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und die geltenden Erlasse des Landes NRW um. Bei Abweichungen ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung den o.g. Bestimmungen anzugleichen.
Die Ausbildung der psychologischen Psychotherapeuten erfolgt dabei auf der Grundlage des Curriculums und der daraus abgeleiteten Lehrpläne und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der analytischen und der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.
Ausbildungsinhalte, Organisation, Durchführung und die notwendigen Kooperationen werden dabei vom Ausbildungsausschuss und der Institutsleitung auf der Grundlage der geltenden Verordnungen und Richtlinien durchgeführt.
Voraussetzungen zur Ausbildung sind ein abgeschlossenes Psychologiestudium und die Befürwortung aufgrund von zwei Interviews bei Selbsterfahrungsleitern des Instituts.
Mit der Zulassung ist noch nichts über die Zulassung zum praktischen Teil der Ausbildung und die endgültige Eignung des Bewerbers ausgesagt.
2. Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 4220 Stunden und besteht in einer fünfjährigen Teilzeitausbildung. Nach fortgeschrittener theoretischer Grundausbildung sowie fortgeschrittener Selbsterfahrung findet die Zwischenprüfung statt. Sie ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der praktischen Ausbildung.
Die Ausbildung besteht aus folgenden obligaten Ausbildungsmodulen:
Selbsterfahrung
Theoretische Ausbildung
Praktische Tätigkeit
Psychotherapeutische Basiskompetenzen
Interviewpraktika
Praktische Ausbildung unter Supervision
Kasuistisch-technische Seminare und Kasuistiken
Eigenstudium
2.1. Die Selbsterfahrung
Die persönliche Selbsterfahrung während der Zeit der Ausbildung ist ein grundlegender Teil der Ausbildung. Sie unterliegt der Schweigepflicht, auch gegenüber dem Institut.
In der Selbsterfahrung erlebt und verarbeitet der Ausbildungsteilnehmer in einem längeren Prozess eigene unbewusste Dynamik in der Zwei-Personen-Beziehung mit Hilfe der tiefenpsychologischen und psychoanalytischen Methode.
Die Bedingungen und die Gestaltung der Selbsterfahrung (Frequenz, Dauer usw.) werden von dieser Zielsetzung bestimmt. Die Anzahl der erforderlichen Stunden beträgt für die Ausbildung in analytischer Psychotherapie mindestens 300 Stunden mit generell mehr als 1 Stunde pro Woche, für die Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mindestens 120 Stunden.
Der Ausbildungsteilnehmer wählt den Selbsterfahrungsleiter aus dem Kreis der Selbsterfahrungsleiter, die vom Institut dazu berechtigt sind. Selbsterfahrung bei anderen Selbsterfahrungsleitern kann anerkannt werden, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen befinden das Gremium der Selbsterfahrungsleiter und der Vorstand an Hand der derzeit geltenden Kriterien.
Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Selbsterfahrung aus.
Der Ausbildungsteilnehmer kann den Selbsterfahrungsleiter wechseln.
2.2. Theoretische Ausbildung
Die Lehrveranstaltungen vermitteln Grundlagen und Fortentwicklungen der Tiefenpsychologie und der Psychoanalyse und umfassen Persönlichkeits- und Krankheitslehre, Diagnostik und Behandlungstheorie, Entwicklungs- und Kulturtheorie und andere Gegenstände der psychoanalytischen Wissenschaft. Daneben berücksichtigen sie weitere psychotherapeutische Theorien und Konzepte.
In den Lehrveranstaltungen werden die Ausbildungsteilnehmer angeregt, tiefenpsychologische und psychoanalytische Sichtweisen auch auf Kultur und Gesellschaft anzuwenden.
Die Inhalte der theoretischen Lehrveranstaltungen (Grundkenntnisse und vertiefte Ausbildung) orientieren sich an der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) der PsychTh-APrV und dem Curriculum und der daraus abgeleiteten Lehrpläne des Instituts.
2.3. Praktischer Tätigkeit (Klinische Praktika in Ausbildungseinrichtungen)
Nach Absprache mit der Institutsleitung des Ausbildungsinstitutes erfolgt die Zuweisung zu den Praktika (psychiatrisches Jahr mit 1200 Stunden, psychosomatisch-psychotherapeutische Klinik mit 600 Stunden bzw. alternativ ambulante Tätigkeit in der Ausbildungspraxis mit ebenfalls 600 Stunden).
Der Ausbildungsteilnehmer erkennt die institutionellen Rahmenbedingungen der jeweiligen Einrichtung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Betreuung geschieht entweder durch anerkannte Supervisoren in dieser Einrichtung oder durch anerkannte Supervisoren des Ausbildungsinstituts. Während der praktischen Tätigkeit ist der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Behandlung von Patienten beteiligt. Die erfolgreiche Teilnahme wird im Studienbuch dokumentiert.
2.4. Psychotherapeutische Basiskompetenzen
Zur Vertiefung und Einübung spezieller psychotherapeutischer Fertigkeiten werden praktische Übungen (ca. 8 Teilnehmer) und Kurs- bzw. Seminarveranstaltungen (Regelfall: 15 Teilnehmer) angeboten. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch die Kursleitung im Studienbuch testiert.
Um Differentialindikationen stellen zu können, müssen auch Grundkenntnissen in der Gruppenpsychotherapie und in der Familientherapie erworben werden.
2.5. Interviewpraktika
Im ersten Teil der Ausbildung werden neben der Teilnahme an theoretisch-diagnostischen Seminaren tiefenpsychologische und psychoanalytische Erstuntersuchungen unter Anleitung dazu berechtigter Supervisoren durchgeführt. Dabei macht der Ausbildungsteilnehmer erste Erfahrungen mit Patienten in einer psychotherapeutischen Situation. Die Erstuntersuchungen werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen kontrolliert. Die Teilnahme an theoretisch-diagnostischen Seminaren sollte sich mindestens über einen Zeitraum von 2 Semestern erstrecken. Die Zahl der Erstuntersuchungen ist auf derzeit mindestens 20 festgesetzt. Die Durchführung ist von den dazu berechtigten Supervisoren im Studienbuch zu testieren.
2.6. Praktische Ausbildung (Patientenbehandlung unter Supervision)
Die Inhalte der praktischen Lehrveranstaltungen orientieren sich an der PsychTh-APrV und dem Curriculum und der daraus abgeleiteten Lehrpläne des Instituts.
Die Ausbildungsbehandlungen werden von der Institutsambulanz koordiniert. Die Institutsambulanz des Ausbildungsinstitutes steht unter der persönlichen Verantwortung der Institutsleitung sowie besonders beauftragter Ausbilder mit Supervisoren-Qualifikation und fachlicher Befähigung mit KV-Zulassung oder Eintrag in das Psychotherapeuten- bzw. Arztregister. Die Einzel- und Gruppenbehandlungen in der ambulanten Versorgung werden durch die Institutsambulanz koordiniert und die Supervision der Krankenbehandlungen überwacht. Die Leitung der Institutsambulanz verantwortet die korrekte, inhaltliche und formale Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Institutsambulanz und Supervisoren wird vorausgesetzt.
Zur Teilnahme am praktischen Teil der Ausbildung ist der Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Ausbildungsteilnehmer erforderlich.
Im Ausbildungsteil der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie müssen unter Supervision mindestens 600 Behandlungsstunden mit mindestens 10 Patientenbehandlungen bei mindestens 150 Supervisionsstunden durchgeführt werden. Die Supervision erfolgt entweder in Kleingruppen zu maximal vier Teilnehmern (bis 100 Stunden) sowie in der Einzelsupervision (mindestens 50 Stunden).
Im Ausbildungsteil der analytischen Psychotherapie müssen unter Supervision mindestens 700 Behandlungsstunden mit mindestens 6 Patientenbehandlungen bei mindestens 175 Supervisionsstunden durchgeführt werden. Die Supervision erfolgt entweder in Kleingruppen zu maximal vier Teilnehmern (bis 75 Stunden) sowie in der Einzelsupervision (mindestens 100 Stunden). Unter den zu behandelnden Patienten müssen zwei mit Erkrankungen sein, für deren psychoanalytische Behandlung erfahrungsgemäß mindestens 250 - 300 Stunden psychoanalytischer Psychotherapie oder mehr in Einzelsitzungen erforderlich sind. Weitere Behandlungen sollen in der Anwendung tiefenpsychologisch fundierter Verfahren durchgeführt werden.
Die Supervisionen sind bei mindestens drei verschiedenen anerkannten Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen.
Der erfolgreiche Abschluss einer supervidierten Behandlung wird vom Supervisor im Studienbuch dokumentiert.
2.7. Supervision
Es ist das Ziel der Supervision, dass der Ausbildungsteilnehmer eine ihm angemessene Haltung in der psychotherapeutischen Situation entwickelt und sich seiner unbewußten Beteiligung am Behandlungsprozess bewußt wird. Daneben ist die Supervision eine Beratung im Hinblick auf die Behandlungstechnik.
Sie wird in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen durchgeführt. Die Frequenz richtet sich nach dem Erfahrungsstand der Ausbildungsteilnehmer. Sie wird so gewählt, daß ein intensiver Einblick in den Behandlungsprozeß möglich ist.
Der Ausbildungsteilnehmer wählt den Supervisor unter den Supervisoren aus, die dazu berechtigt sind. Supervisionen bei einem anderen Supervisor können vom Vorstand anerkannt werden, wenn dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Supervisoren können während der laufenden Behandlung gewechselt werden.
Im Verlauf der Ausbildung werden Supervisionen bei mehreren Supervisoren durchgeführt.
In der Supervision zeigt sich die Entwicklung der psychotherapeutischen Kompetenz des Ausbildungsteilnehmers.
2.8. Kasuistisch-technische Seminare und Kasuistiken
Im zweiten Teil der Ausbildung nehmen die Ausbildungsteilnehmer an kasuistisch-technischen Seminaren teil, in denen sie regelmäßig auch ihre eigenen Behandlungsfälle vorstellen.
Das kasuistisch-technische Seminar ist eine Veranstaltung, in der anhand von Fallvignetten der technische Umgang in der Psychotherapie gelehrt und gelernt wird.
Kasuistik ist eine Fallvorstellung zu Prüfungszwecken. Es handelt sich um eine Überprüfung der Fähigkeit psychotherapeutisch zu arbeiten. Mindestens 2 psychotherapeutische Behandlungen von 2 verschiedenen Patienten sollen vorgestellt werden.
Die Wiederholung einer Kasuistik ist möglich, eine zweite Wiederholung muss vom AusbiIdungsausschuss aufgrund einer Anhörung der bei der Vorstellung der Kasuistik anwesenden Supervisoren genehmigt werden.
Bestandene Kasuistiken werden im Studienbuch bescheinigt, über nicht bestandene Prüfungen wird unverzüglich die Leitung des Ausbildungsausschusses informiert.
3. Bewertung, Prüfungen, Abschluß der Ausbildung
3.1. Bewertungen
Es gehört in die Verantwortung der Ausbildenden, den Ausbildungsteilnehmer rechtzeitig auf schwerwiegende Vorbehalte aufmerksam zu machen und diese ggf. im Ausbildungsausschuss zur Sprache zu bringen. Entstehen im Ausbildungsausschuss grundsätzlich Bedenken bezüglich der Eignung, so werden diese dem Ausbildungsteilnehmer mitgeteilt und begründet.
Bei Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung hat der Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit der Institutsleitung die Möglichkeit, weitere Auflagen anzuordnen, um die fachgerechte Behandlung von Patienten sicherzustellen. In Ausnahmefällen kann der Ausbildungsausschuss in Abstimmung mit der Institutsleitung die Zulassung zur praktischen Ausbildung untersagen. Hierzu muss jedoch der Ausbildungskandidat persönlich angehört werden. Die Teilnahme eines Vertreters der Aufsichtsbehörde und eines Vertreters eines anderen anerkannten Ausbildungsinstitutes an diesem Gespräch mit dem Ausbildungsteilnehmer und der nachfolgenden Sitzung des Ausbildungsausschusses ist ausdrücklich erwünscht.
Wenn die Fortsetzung der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht befürwortet wird, dann kann der Vorstand die Ausbildung abbrechen.
3.2. Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist eine interne Prüfung des Instituts, die über die Aufnahme des Ausbildungsteilnehmers in den praktischen Teil der Ausbildung entscheidet. Sie dient dem Nachweis der Grundkenntnisse der Theorie und Praxis der Psychotherapie.
3.2.1. Voraussetzungen
Teilnahme an den theoretischen Lehrveranstaltungen über drei Semester,
Anerkennung von 15 der 20 erforderlichen psychotherapeutischen Erstuntersuchungen (12 der geforderten Erstinterviews müssen von Supervisoren des Instituts testiert werden, bis zu 8 können von Dozenten des Instituts oder von Supervisoren anderer anerkannter Ausbildungsinstitute testiert werden.),
eine Erklärung des Ausbildungsteilnehmers, dass er sich in einer anerkannten Selbsterfahrung von bis dahin mindestens 100 Stunden im Ausbildungsgang analytische Psychotherapie, von mindestens 50 Stunden im Ausbildungsgang tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie befindet,
die zustimmende Beurteilung der Eignung durch die Supervisoren, die die Erstuntersuchungen beurteilt haben,
die Zustimmung der Mehrheit der Ausbilder aufgrund von Erfahrungen mit dem Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung, ausgenommen der Selbsterfahrungsleiter des betreffenden Ausbildungsteilnehmers.
3.2.2. Anmeldung zum Zwischenprüfung
Sie erfolgt schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Nachweise und - wenn vom Ausbildungsteilnehmer gewünscht - unter Angabe eines Themas für das Kolloquium beim Vorstand oder dem mit den Vorbereitungen der Prüfung Beauftragten spätestens acht Wochen vor der Prüfung.
Der Ausbildungsteilnehmer kann Prüfer für die Zwischenprüfung vorschlagen.
Von den erforderlichen zwei Prüfern für die Zwischenprüfung muss mindestens einer Selbsterfahrungsleiter sein. Der Selbsterfahrungsleiter des zu prüfenden Ausbildungsteilnehmers kann nicht Prüfer sein.
3.2.3. Prüfungsvorgang
Der Vorstand oder der mit den Vorbereitungen der Prüfung Beauftragte organisiert die Prüfung und setzt nach Absprache mit den Prüfern den Termin für die Zwischenprüfung fest.
Die Zwischenprüfung kann sowohl als Einzelprüfung als auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
Die Prüfungsdauer pro Ausbildungsteilnehmer beträgt 1 Stunde.
Über das Ergebnis der Prüfung wird von beiden Prüfern in Übereinstimmung entschieden.
Die Prüfung ist für Institutsmitglieder öffentlich, sofern sich der Ausbildungsteilnehmer nicht ausdrücklich dagegen ausspricht.
Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.
Protokoll und Prüfungsunterlagen werden mindestens 10 Jahre aufbewahrt.
Die Gebühren für die Zwischenprüfung betragen 100,- €.
3.3. Abschluss der Ausbildung
3.3.1. Voraussetzungen im
Ausbildungsgang analytische Psychotherapie
Nachweis von 800 theoretischen Lehrstunden einschließlich kasuistisch-technischer Seminare,
Nachweis von 700 Behandlungsstunden von mindestens 6 Patienten und den dazu durchgeführten Supervisionsstunden, davon mindestens 100 Einzelsupervisionen. Wenigstens 2 der durchgeführten Behandlungen müssen einen kontinuierlichen psychoanalytischen Prozeß von mindestens jeweils 250 Stunden umfassen.
Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an kasuistisch-technischen Seminaren mit 2 zustimmend beurteilten Kasuistiken.
3.3.2. Voraussetzungen im
Ausbildungsgang tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Nachweis von 600 theoretischen Lehrstunden einschließlich kasuistisch-technischer Seminare,
Nachweis von 600 Behandlungsstunden von mindestens 10 Patienten und den dazu durchgeführten Supervisionsstunden, davon mindestens 50 Einzelsupervisionen,
Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an kasuistisch-technischen Seminaren mit 2 zustimmend beurteilten Kasuistiken.
Der Ausbildungskandidat legt das Studienbuch, die Falldokumentationen und sonstige Nachweise der Institutsleitung vor. Bei Vollständigkeit der Unterlagen stellt diese dann die Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsprechend der Anlage 2 der PsychTh-APrV für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde aus.
3.3.3. Ausbildungszertifizierung
Alle Bescheinigungen und Beurkundungen zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde bzw. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie müssen von mindestens einem Mitglied er verantwortlichen Institutsleitung gegengezeichnet und beurkundet werden. Einzelbescheinigungen von Mitgliedern des Ausbildungsinstituts oder von kooperierenden Einrichtungen ohne Unterschrift der Institutsleitung sind nicht autorisiert und werden vom Landesprüfungsamt so nicht akzeptiert.
3.3.4. Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist eine staatliche Prüfung. Prüfungen, Prüfungsmodalitäten sowie die Voraussetzungen zur staatlichen Prüfung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Psychotherapeutengesetzes (zweiter Abschnitt PsychTh-APrV, § 8 ff) sowie in den Durchführungsbestimmungen des Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie geregelt (vgl. § 7 bis § 18 der APV).
Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag des Prüflings auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und über die Ladungen zu den Prüfungsterminen im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte.
4. Schiedsstelle
In allen Zweifelsfragen kann der Ausbildungsausschuss oder die Institutsleitung angerufen werden. Diese sollen, auch im Benehmen mit dem Vorstand des Trägerinstituts und der beteiligten Gruppen von Ausbildern bzw. Ausbildungsteilnehmern, einen Interessenausgleich oder eine Schlichtung erwirken. Namentlich verantwortlich ist letztlich jedoch die Leitung des Ausbildungsinstituts.
Kann daher eine einvernehmliche Regelung nicht hergestellt werden, so liegt die letzte Entscheidung bei der Institutsleitung des Ausbildungsinstituts für psychoanalytische Verfahren Ostwestfalen.
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